§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Name des Vereins lautet: Förderverein Internet e.V.
Der Sitz des Vereines ist A-5330 Fuschl am See, Seewinkelstr. 10.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle deutschsprachigen Länder in Europa.
§2 Vereinszweck
2.1 Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.2 Seine Aufgabe ist es das Internet und seine Chancen zur kommerziellen
Nutzung den EPU (Ein Personen Unternehmen) und KMU (Kleine und mittelständische
Unternehmen) in den deutschsprachigen Ländern näher zu bringen und
den Einstieg in Internet und Verkauf über Online-Shops im gewerblichen Bereich
zu fördern. Er richtet sich mit seinen Fördermaßnahmen
ausschließlich an Unternehmen, wobei die Mitgliedschaft von physischen Personen möglich ist.
2.3 Der Verein wird sich dafür einsetzen, dass die kommerzielle Nutzung
und Verbreitung der Chancen für Konsument und EPU bzw. KMU durch die
Nutzung von Homepage, Online-Shop und anderen kommerziell nutzbaren Internet-Kommunikations-
und Vertriebsmethoden in der Öffentlichkeit mehr Bekanntheit und Akzeptanz
erlangen. Der Verein wird EPU und KMU in Handel, Gewerbe, Handwerk,
Industrie und Dienstleistung beim Einstieg in das Internet und vor allem
bei der regionalen Nutzung des Internets fördern.
2.4 Der Verein wird die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden,
Öffentlichkeit und Politik vertreten.
2.5 Mitgliedschaft bei Verbänden (national und international) mit
gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen
§ 3 Für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehene Tätigkeiten und
die Art der Aufbringung finanzieller Mittel.
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (3) genannten Tätigkeiten
verwirklicht werden:
3.1.1 Vorträge, Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen
3.1.2 Herausgabe eines Mitteilungsblattes bzw. Newsletter und Einrichtung
einer WWW-Site
3.1.3 Aktiver und passiver Kontakt zu Förderern und Mitgliedern
3.1.4 Pflege der Kontakte zu Medien und Bildungseinrichtungen und
Politik, insbesondere:
- Klassische Medien (Rundfunk, TV, Printmedien, Internet-Plattformen)
- öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
- Interessensvertretungen von Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie
und Dienstleistung
- Kontakte und Zusammenarbeit mit Politik und Wirtschaft
3.1.5 Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden und
Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen
fördern wollen
3.1.6 Die Gründung von Zweigvereinen sowie die Gründung von und die
Mitgliedschaft in juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung im
In- und Ausland
3.1.7 Andere dem Vereinszweck dienliche Massnahmen
3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen u.a. aufgebracht
werden durch:
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Sach- und Geldspenden
- Sonstiges Sponsoring
§ 4 Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Hier und an allen anderen Stellen werden durch Verwendung der grammatikalisch männlichen Form immer in gleichwertiger Weise Männer und Frauen bezeichnet. Der Verein kennt keine geschlechtliche Differenzierung.
4.2 Alle Arten der Mitgliedschaft stehen natürlichen sowie juristischen Personen offen.
4.3 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, stimmberechtigte, außerordentliche Mitglieder, Sponsoren und Ehrenmitglieder.
- Begünstigte Mitglieder sind EPU bzw. KMU die in den Genuss
der Förderungen des Vereins kommen.
- Ordentliche (Stimmberechtigte) Mitglieder sind jene, die
sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und durch Sach- oder Geldleistungen
den Verein und seine Ziele fördern.
- Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder
durch Verbreitung von Informationen des Vereins und Gewinnung von Mitgliedern
fördern.
- Sponsoren sind Förderer in Form von Sach- oder Geldspenden,
die keine Mitglied sein wollen oder öffentlich nicht in Erscheinung
treten wollen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste
um den Verein dazu ernannt werden.
4.3 Die Mitgliedschaft kann wie folgt erlangt werden:
- Begünstigtes Mitglied wird man durch Anmeldung und Nachweis
eines Gewerbescheines. Jedes begünstigte Mitglied bezahlt die jeweils
gültige Einschreibegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der vom
Vorstand in Absprache mit dem Fachbeirat jährlich beschlossen wird. Dem Vorstand
ist es vorbehalten Mitgliedschaften ohne Angabe von Gründen abzulehnen,
bzw. begünstigte Mitglieder nach Ermahnung bei Fehlverhalten ohne weitere
Begründung auszuschließen.
- Ordentliches (stimmberechtigtes) Mitglied wird man durch
Anmeldung und Annahme des Angebotes einer Sach- oder Geld-Leistung
für den Verein. Der Vorstand muss die Annahme des Angebotes bestätigen. Er
ist berechtigt Angebote ohne Begründung abzulehnen.
- Außerordentliches Mitglied wird man durch die Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages und/oder durch regelmäßige Verbreitung
von Informationen des Vereins und/oder Gewinnung von Mitgliedern. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung.
- Sponsoren können den Verein auch ohne Mitgliedschaft fördern.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und
durch Mehrheitsbeschluss im Fachbeirat ernannt.
4.4 Auflösen der Mitgliedschaft
- Begünstigte Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jährlich
jeweils zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres kündigen und müssen
ihre noch laufenden Begünstigungen bis spätestens Ende des Kalenderjahres
an den Verein zurückgeben. Erfolgt keine Rückgabe ist es dem Vorstand vorbehalten
die Mitgliedschaft automatisch fortzusetzen (Einforderung des Mitgliedsbeitrages)
oder die Mitgliedschaft aufzulösen.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können ihre
Mitgliedschaft jeweils 2 Monate zum Ende eines Kalenderjahres kündigen
oder es erfolgt eine automatische Kündigung durch Nichterbringung bzw. teilweiser
Nichterbringung der angebotenen Sach- oder Geldleistungen für den Verein
in einem Kalenderjahr. Dem Vorstand ist es vorbehalten die Mitgliedschaft
zu erhalten, wenn die Aussicht auf Sach- bzw. Geldleistungen in den
Folgejahren gegeben ist.
- Ehrenmitglieder bleiben Mitglieder auf Lebenszeit bzw.
bis zur Auflösung des Vereines.
- Der Verein muss aufgelöst werden wenn es keine Mitglieder mehr gibt
(ausgenommen Ehrenmitglieder).
§5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
5.1 Rechte: Begünstigte, Ordentliche, außerordentliche Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder haben das Recht auf Nutzung der vom Verein angebotenen
Förderleistungen.
5.2 Pflichten: Das Mitglied erklärt bei der Aufnahme, dass seine
Mitgliedschaft, sein Unternehmenszweck, seine Angebote und Dienstleistungen
keinen verbotenen, sittenwidrigen Zweck und Inhalt haben und/oder sonstigen
der sittlichen und moralischen Vorstellung eines an den Wertvorstellungen
der Gesellschaft orientierten Bürgers zuwiderlaufen. Das Mitglied wird die
angebotenen Förderleistungen nicht gesetzeswidrig einsetzen. Das Mitglied
verpflichtet sich während seiner Mitgliedschaft diesen Ehrencodex einzuhalten.
Zuwiderhandlung führt automatisch zum Ausschluss und sofortiger Kündigung
der Mitgliedschaft.
5.3 Stimmrecht: Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen (stimmberechtigten)Mitgliedern
und den Ehrenmitgliedern zu.
5.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen und die Beitrittsgebühr, sowie die jeweiligen
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins und ihre Aufgaben
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (6.1, 6.2),
der Vorstand (6.3, 6.4, 6.5), die Rechnungsprüfer (6.6)
der Fachbeirat (6.7), und das Schiedsgericht (6.8).
Das Leitungsorgan des Vereins verpflichtet sich, jedem Vereinsmitglied
auf Verlangen die Statuten auszufolgen.
6.1 Die Generalversammlung: Die
ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb der
ersten drei Monate des Kalenderjahres statt. Sie kann auch über das Internet
in Form eines "Virtual
Classroom" oder einer Konferenzschaltung bzw. anderen Groupware-Lösung durchgeführt
werden.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem zehntel der ordentlichen
Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder schriftlich
mindestens zwei Wochen vor deren Termin einzuladen. Die Anberaumung
von Generalversammlungen hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
- Bei Generalversammlungen sind alle ordentlichen (stimmberechtigten)
Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Juristische Mitglieder werden
durch ihren Bevollmächtigten vertreten; sie haben ebenfalls je eine
Stimme. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit (auch elektronisch)der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bzw. deren Bevollmächtigten
(Abs. 6) beschlussfähig.
- Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet dreißig Minuten später automatisch eine weitere Generalversammlung
mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und sonstige Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Beschlüsse mit denen die Satzungen des Vereins geändert werden,
bzw. der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten
2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Unentschiedenheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 9).
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandvorsitzender,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
6.2 Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes, sowie des Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Entlastung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, sowie der Mitgliedsbeiträge
für alle Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderung, bzw. freiwillige Auflösung
des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
6.3 Der Vorstand:
6.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und zwar
aus:
- Dem Vorstandsvorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Kassier
- Dem Vorstandstellvertreter
- Die beiden Rechnungsprüfer
Jede Person kann eine weitere Funktion innehaben.
6.3.2 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle
bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren.
6.3.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl
ist möglich.
6.3.4 Der Vorstand wird vom Vorstandvorsitzender, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
6.3.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der ihm angehörenden
Personen anwesend sind.
6.3.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (Abs.
7)
6.3.7 Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren
älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
6.3.8 Außer durch Tod, Rücktritt (Abs. 6.3.10), Austritt und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs. 6.3.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch seine Enthebung (Abs. 6.3.9).
6.3.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
6.3.10 Die Vorstandsmitglieder können als Einzelne oder als Gesamtheit
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes wird automatisch eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (auf der Generalversammlung), bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Im Notfall übernimmt der Vorstandvorsitzender,
bzw. im Falle dessen Rücktritts ein anderes Vorstandsmitglied die Funktion.
6.3.11 Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer einzusetzen,
der die Agenden des Vorstandvorsitzenden sowie die täglichen Geschäfte
im Auftrag und unter Kontrolle des Vorstandes führt.
6.4 Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht in den Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlungen.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Information der Mitglieder über vergangene und geplante Tätigkeiten
und finanzielle Gebarung in den Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
6.5 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:
6.5.1 Dem Vorstandvorsitzender ist das höchste Leitungsorgan. Ihm
obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber
Behörden und dritten Personen. Er ist als Generalbevollmächtigter für
alle Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er kann mit einstimmigen Beschluss
des Vorstandes seine Agenden an einen Geschäftsführer abtreten.
- Er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand.
- Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, in Angelegenheiten, die
in den Bereich der Generalversammlung, bzw. des Vorstandes fallen,
in eigener Verantwortung selbständig zu handeln. Diese Handlungen
bedürfen jedoch der nachträglichen Zustimmung durch Generalversammlung,
bzw. Vorstand.
6.5.2 Der Schriftführer hat den Vorstandvorsitzender bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
- Ihm obliegt die Protokollführung der Generalversammlung und des
Vorstandes, sowie die Führung des sonstigen Schriftverkehrs nach
innen und außen.
6.5.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
6.5.4 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins,
insbesondere den Verein verpflichtende Unterlagen sind vom Vorstandvorsitzender
und Schriftführer; sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,
vom Vorstandvorsitzender und Kassier zu unterzeichnen.
6.5.5 Im Falle der Verhinderung treten an deren Stelle die Stellvertreter.
6.6 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und insbesondere die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben
der Generalversammlung über das Ergebnis dieser Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 11, Abs. 8
- 10.
6.7 Der Fachbeirat
6.7.1 Die Generalsversammlung kann über Antrag des Vorstandes einen
Beirat einsetzen, dem neben primär beratender Funktion insbesondere
- unter Leitung und auf Ersuchen des Vorstandes - auch die Vertretung
des Vereins nach außen hin (Öffentlichkeitsarbeit) obliegt.
6.7.2 Bei Bedarf wird der Beirat vom Vorstandsvorsitzenden zu Vorstandssitzungen
eingeladen. Alle Mitglieder des Beirats haben bei diesen gemeinsamen
Sitzungen des Beirates mit dem Vorstand das Recht auf Teilnahme an
den Beratungen, jedoch kein Stimmrecht.
6.7.3 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Beirates und
kann den gesamten Beirat oder einzelne seiner Mitglieder auch jederzeit
wieder des Amtes entheben. Die Mitglieder des Beirates können ihren
Rücktritt auch jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber erklären. Der
Rücktritt wird diesfalls mit dem Zugang der Erklärung wirksam.
6.7.4 Die Amtsdauer des Beirates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Für das passive Wahlrecht ist eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft
nicht erforderlich.
6.8 Das Schiedsgericht:
6.8.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen.
6.8.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich (auch in elektronischer
Form) namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
6.8.3 Niemand kann ohne sein Einverständnis zum Schiedsrichter berufen
werden. Diese Einverständniserklärung kann auch a priori durch einen
Antrag auf Aufnahme in die vereinsinterne Schiedsrichterliste erteilt
werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der Vorstand.
6.8.4 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 7 Auflösung des Vereins:
7.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
qualifizierter 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
7.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige
Auflösung in einem öffentlichen Blatte zu verlautbaren.
7.3 Das im Falle der Auflösung eventuell vorhandene Vereinsvermögen
ist soweit möglich auf dessen Rechtsnachfolger oder einer karitativen
Institution zu übertragen bzw. an alle stimmberechtigten Mitglieder
aufzuteilen.